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Satzung

Satzung des Turn- und Sportverein Albertshofen 1905 e. V.


Stand: 05.03.2004

 

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1905 e. V. Albertshofen

  2. Der Sitz des Vereins ist Albertshofen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kitzingen eingetragen.

  3. Die Vereinsfarben sind grün und schwarz.

 

§ 2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein sieht seine Aufgabe darin, die körperliche und charakterliche Entwicklung der Mitglieder, insbesondere der Jugend, zu fördern.

    2. Der Verein steht auf dem Boden des Amateursports.

    3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Alle von ihm erworbenen Mittel werden ausschließlich für die Pflege und Förderung des Sports verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf den Ersatz der tatsächlich erfolgten Ausgaben. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    4. Zweck des Vereins ist außerdem die Pflege des fränkischen Faschings als traditionelles Brauchtum. Seine Realisation erfolgt durch die Veranstaltung von Karnevalssitzungen, der Teilnahme an karnevalistischen Umzügen und der Durchführung althergebrachter Faschingsbräuche. Die Durchführung geselliger (Tanz-) Veranstaltungen ist nicht Gegenstand des erweiterten Vereinszweckes. Organisatorisch wird der Verein um eine Abteilung erweitert, die unter der Bezeichnung "Höpper - Elfer" geführt wird.

    5. Die Mitglieder sollten sich nach Möglichkeit bei der Beschaffung von Mitteln und Zuwendungen durch geeignete Aktivitäten beteiligen.

 

§ 3 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr läuft mit dem Kalenderjahr, das ist jeweils vom 01. Januar bis 31. Dezember.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Mitgliedern beiderlei Geschlechts, welche Aktive, Passive (Fördermitglieder), Ehrenmitglieder, Jugendliche oder Kinder sein können. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

  2. Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor. Der Aufnahmeantrag wird der Vorstandschaft vorgelegt. Auf Verlangen sind dem Antragsteller die letztgültige Satzung und Beitragsordnung auszuhändigen. Bei Kindern, Schülern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist außerdem die schriftliche Zustimmung eines der Erziehungsberechtigten erforderlich. Sofern ärztliche Zeugnisse und Bescheinigungen für die Ausübung des Sportes erforderlich sein sollten (evtl. von Fachverbänden), werden die dabei entstehenden Kosten seitens des Vereins nicht erstattet und sind vom Mitglied selbst zu tragen.

  3. Ein erneuter Aufnahmeantrag für zwischenzeitlich volljährig werdende Mitglieder ist nicht erforderlich, jedoch sind die Bestimmungen der Beitragsordnung vom 01.01.2002 zu beachten.

  4. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, muss die Vorstandschaft dies schriftlich dem Antragsteller innerhalb von 8 Wochen mitteilen, ist aber nicht verpflichtet, Gründe hierfür anzugeben.

  5. Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von vier Wochen schriftlich an die Vorstandschaft zulässig, die endgültig (eventuell in der darauffolgenden ordentlichen Generalversammlung) entscheidet (entscheiden lässt).

  6. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung verpflichtet. Grundsätzlich hat dies durch Erteilung einer Einzugsermächtigung zum Einzug per Banklastschrift zu erfolgen.

  7. Mit der silbernen Ehrennadel können ausgezeichnet werden:

    1. Wer mindestens 25 Jahre ununterbrochen Mitglied war.

    2. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

  8. Mit der goldenen Ehrennadel kann ausgezeichnet werden, wer mindestens 40 Jahre ununterbrochen Mitglied war.

  9. Mitglieder, die 50 Jahre ununterbrochen im Verein sind, erhalten eine Urkunde, werden zum Ehrenmitglied ernannt und sind beitragsfrei.

 

 

 

§ 5 Wahl- und Stimmfähigkeit in der Generalversammlung und in der Vorstandschaft

  1. Sämtliche Mitglieder erlangen mit dem vollendeten 16. Lebensjahr Wahl- und Stimmfähigkeit in allen, den Verein betreffenden Angelegenheiten.

  2. In der Generalversammlung kann das Stimmrecht nur von den persönlich anwesenden Mitgliedern ausgeübt werden.

  3. Die Annahme einer Wahl kann auch ohne persönliche Anwesenheit in der Generalversammlung erfolgen. Hierzu muss allerdings dem 1. Vorsitzenden bereits in der Generalversammlung das schriftliche Einverständnis zur Annahme des Wahlamtes vorliegen.

  4. Die zu wählenden Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören und dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein. Sollte einer der beiden Kassenprüfer oder beide Kassenprüfer aufgrund besonderer Umstände nicht in der Lage sein, die Kassenprüfung durchzuführen, so hat die Vorstandschaft die Verpflichtung geeignete Personen zu finden, die die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen, erfüllen können. Die Kassenprüfer haben die Mitglieder in der Generalversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Vereins. Der freiwillige Austritt kann nur bis 6 Wochen vor Jahresende und ausschließlich schriftlich erfolgen. Eine anteilige Beitragsrückvergütung während des laufenden Jahres kann nicht erfolgen.

 

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein kann durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied:

  1. seinen Beitrag trotz 1. schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 4 Wochen bezahlt,

  2. in grober Weise gegen die Satzung und den Interessen des Vereins verstößt, dies gilt auch bezüglich den Satzungen und Ordnungen der Fachverbände, denen der Verein als Mitglied angehört,

  3. sich unehrenhaft beträgt oder sich unsportlich gemäß den Bestimmungen des BLSV verhält,

  4. Vereinseigentum (Geld, Material und Geräte etc.) unterschlägt,

  5. sich den Anordnungen der Vorstandschaft oder der Abteilungsleiter widersetzt,

  6. vorsätzlich oder mutwillig die vereinseigenen oder zu Sportzwecken überlassenen Einrichtungen zerstört oder beschädigt.

  1. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht, von der Vorstandschaft gehört zu werden.

  2. Der Beschluss des Ausschlusses ist schriftlich und mit Gründen versehen, dem Ausgeschlossenen mitzuteilen.

  3. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vermögen des Vereins.

  4. Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung (spätestens nach Anhörung in der Vorstandschaft) und nicht erst zum Ende des Vereinsjahres.

  5. Vereinseigene, im Besitz des ausgeschlossenen Mitgliedes befindliche Gegenstände oder Schlüssel sind den jeweiligen Abteilungsleitern bzw. dem 1. Vorsitzenden unverzüglich auszuhändigen bzw. zu übergeben. Schäden, die durch nicht rechtzeitige oder unvollständige Herausgabe entstehen bzw. entstanden sind, sind vom ausgeschlossenen Mitglied zu ersetzen.

  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

  7. Bei Antragstellung zum Wiedereintritt des Ausgeschlossenen ist die einfache Mehrheit der Vorstandschaft zur Genehmigung erforderlich.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch :

  1. die Vorstandschaft

  2. die Generalversammlung

 

§ 9 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) den zwei 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassier oder dessen Stellvertreter

e) den Abteilungsleitern oder je einen Stellvertreter

f) dem Vergnügungswart

g) dem Platzwart oder dessen Stellvertreter

h) dem Jugendwart

i) der Frauenwartin

Die ersten Drei (a, b) bilden den Vorstand, der die laufenden Geschäfte wahrnimmt.

Der Ehrenvorstand hat Sitz und Stimme in der Vorstandschaft. Der 1. Vorsitzende ist allein, die beiden 2. Vorsitzenden nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt.

 

§ 10 Dauer der Wahlperiode

Die Mitglieder der Gesamtvorstandschaft, sowie die zwei Kassenprüfer werden von der Generalversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt.

 

§ 11 Versammlungen und Vertretungsbefugnis

  1. Die Vorstandschaft ist zuständig für die Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten.

  2. Der 1. Vorsitzende ist zuständig für die Einberufung von Versammlungen und Sitzungen.

  3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden oder (bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden) durch die zwei 2. Vorsitzenden vertreten (§ 26 BGB). Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Die zwei 2. Vorsitzenden jedoch nur zusammen.

 

§ 12 Beschlussfähigkeit der Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft tritt bei Bedarf zusammen.

  2. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

  3. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  4. Über sämtliche Sitzungen ist Protokoll zu führen.

  5. Die Vorstandschaft ist der Generalversammlung verantwortlich.

 

§ 13 Protokoll

Der Schriftführer hat das Protokoll über die Sitzungen der Vorstandschaft, den Versammlungen

und der Generalversammlung zu führen und den Jahresbericht abzufassen. Bei jeder Sitzung des Vorstandes ist das Protokoll der vorherigen Sitzung zu verlesen.

 

§ 14 Beiträge und Buchführung

  1. Dem Kassier obliegt die Durchführung des gesamten Rechnungswesen des Vereins. Der Kassier bzw. dessen Stellvertreter sorgt für die Einkassierung der Beiträge bis 8 Wochen nach der Generalversammlung für das laufende Vereinsjahr. Der Kassier verwaltet die Kasse, leistet auf Anweisung des 1. oder den zwei 2. Vorsitzenden die Zahlungen und legt bei der Generalversammlung den Vereinsmitgliedern Rechenschaft über die Kassenverwaltung ab.

  2. Die Konten und die Unterlagen des Vereins sind von den 2 gewählten Kassenprüfern eingehend für das abgelaufene Vereinsjahr auf korrekte Führung zu prüfen. Das Prüfergebnis ist der Generalversammlung mitzuteilen.

  3. Belastungen über 250,00 € bedürfen der Genehmigung der Vorstandschaft.

  4. Der 1. und die zwei 2. Vorsitzenden sind berechtigt, bis zu 1.000 € für Vereinsbelange anzuweisen. Dies ist der Vorstandschaft, die die laufenden Geschäfte wahrnimmt, spätestens bei der nächsten Vorstandssitzung anzuzeigen. Bei darüber hinaus gehenden Ausgaben sind entsprechende Angebote einzuholen und der Vorstandschaft vorzulegen, die dann darüber abstimmt.

 

§ 15 Abteilungsleiter

Die Abteilungsleiter haben die Überwachung und die in ihr Gebiet fallenden Arbeiten selbstständig, verantwortlich zu leisten. Sie sind weisungsgebunden gegenüber der Vorstandschaft, die die laufenden Geschäfte wahrnimmt. Der Leiter der Tennisabteilung ist verpflichtet, ein Verzeichnis der Mitglieder zu führen, die einen Schlüssel zur Tennisanlage haben. Einen Schlüssel dürfen nur TSV-Mitglieder, die der Tennisabteilung angehören, bekommen.

 

§ 16 Platzwart

Der Platzwart hat die Verwaltung und Verantwortung über die dem Verein gehörenden Gegenstände und Einrichtungen des Vereinsgeländes, Fußballplatzes und Vereinsheims. Er hat ein Verzeichnis über die ihm anvertrauten Gegenstände des Vereins zu führen. Der Platzwart führt auch das Verzeichnis der Personen, die einen Schlüssel für die Turnhalle und dem TSV-Sportheim haben. Gegenstände darf er nur mit Genehmigung des 1. oder der zwei 2. Vorsitzenden gegen schriftliche Empfangsbestätigung ausleihen.

 

 

 

 

§ 17 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus der Vorstandschaft

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so sind die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände des Vereins unverzüglich dem 1. Vorsitzenden auszuhändigen. In diesem Falle steht der Vorstandschaft das Recht zu, bis zur nächsten Generalversammlung einen Vertreter zu bestellen.

 

§ 18 Einberufung der Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet im 1. Vierteljahr des Kalenderjahres statt.

  2. Dem 1. Vorsitzenden steht es frei, außerordentliche Generalversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Vorstandschaft es beschließt oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks oder Grundes, schriftlich verlangt wird.

  3. In allen Fällen muss die Generalversammlung innerhalb drei Wochen nach Eingang des Antrages einberufen werden.

 

§ 19 Beschlussfähigkeit der Generalversammlung

  1. Eine Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn Zeit, Ort und die vorläufige Tagesordnung 14 Tage vorher im Vereinskasten bekannt gemacht wurde. Der Hinweis (ohne Angabe der Tagesordnung) auf die bevorstehende Generalversammlung sollte mit Rücksicht auf auswärtige Vereinsmitglieder in der Heimatzeitung veröffentlicht werden.

  2. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Generalversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

  3. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern zu Beginn der Generalversammlung mitgeteilt werden.

  4. Spätere Anträge – auch während der Generalversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Generalversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

  5. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 20 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist zuständig für :

  1. Genehmigung des Jahresberichte

  2. Genehmigung der Kassenberichte

  3. Entlastung der Vorstandschaft

  4. Neuwahlen der Vorstandschaft

  5. Wahl von zwei Kassenprüfern

  6. Festlegung der Beitragshöhe

  7. Verfügung über das Vereinsvermögen

  8. Änderung der Vereinssatzung

  9. zur Beschlussfassung bei Auflösung des Vereins

  10. sonstige wichtige Entscheidungen (Baumaßnahmen etc.)

 

§ 21 Beschlüsse in der Generalversammlung

  1. Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen oder der Antrag auf Auflösung des Vereins, werden durch einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

  2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  3. Zur Satzungsänderung und bei Auflösung des Vereins ist eine Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Generalversammlung erforderlich. Der Antrag auf Auflösung des Vereins gilt als abgelehnt, wenn noch 7 Mitglieder das Fortbestehen verlangen.

  4. Die Wahlen in der Generalversammlung sind grundsätzlich geheim. Wahlvorschläge können per Zuruf erfolgen. Die einzelnen Wahlen zur Vorstandschaft können durch Handzeichen erfolgen, wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

 

§ 22 Vereinseigene Anlagen

  1. Auf den vereinseigenen Anlagen wird den Mitgliedern Gelegenheit zu geregelten Körperübungen und Ausübung der verschiedenen Sportarten gegeben. Die bestehenden Vorschriften sind dabei zu beachten.

  2. Laut Vorschrift stehen den Abteilungen die Turnhalle (gemäß Belegungsplan) ebenso wie der Sportplatz in Absprache mit den Abteilungsleitern zu bestimmten Zeiten zur Verfügung.

  3. Den Anordnungen des Platzwartes ist auf jeden Fall Folge zu leisten.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, sorgfältig mit den Sportgeräten umzugehen und Schäden an den Geräten und am Sportgelände zu vermeiden und zu verhindern.

  5. Bei mutwilliger oder vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum, am Vereinsgelände und den darauf befindlichen Anlagen, in oder an der Schulturnhalle oder dem Schulsportgelände oder zu Trainingszwecken oder Durchführung von sportlichen Aktivitäten angemieteten Sportstätten (u. a. auch Schwimmbad) oder Sporthallen ist das Mitglied zum Schadensersatz verpflichtet und kann von der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 23 Auflösung des Vereins

    1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Albertshofen. Die Gemeinde hat es dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden, wobei bei Neugründung eines Turn- und Sportvereins, dieser an erster Stelle Anspruch auf die Zuwendung dieses Vermögens hätte.

    2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

    3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitglieder in der Generalversammlung nichts anderes beschließen.

 

§ 24 Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes (BLSV) und dessen verschiedenen Fachverbänden. Der Verein und dessen Mitglieder erkennen die Satzungen und die Ordnungen der verschiedenen Fachverbände in den verschiedenen Ebenen, sowie die Amateur- und Vertragsspieler-Statuten, an. Sie verpflichten sich, die von den Organen der Fachverbände im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse anzuerkennen.

 

 

Albertshofen, den 24.03.1962 einschließlich Satzungsänderung vom

01.01.1970

26.03.1971

16.06.1980

24.03.1990

23.03.1991

21.03.1992

07.03.2003

05.03.2004

 

 

Alfred Sattes (1. Vorsitzender) und

Heinz Neubert (2. Vorsitzender) und Lorenz Hofmann (2. Vorsitzender)

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